Die Klägerin macht einen Schmerzensgeldanspruch aufgrund eines Verkehrsunfalls am 16.08.1993 gegen 7.39 Uhr auf der E.-Straße/B.-Straße in B. geltend. Der Beklagte zu 1) war Halter und Fahrer des unfallverursachenden Pkw, welcher bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war.
Zu dem Unfall war es gekommen, weil der Beklagte zu 1) mit seinem Pkw die Vorfahrt der radfahrenden Klägerin missachtet hatte. Ob der Beklagte zu 1) an diesem Morgen durch die tiefstehende Sonne geblendet war, ist zwischen den Parteien streitig. Im Übrigen wird für die Einzelheiten des Unfallhergangs auf die Verkehrsunfallanzeige des Zentralen Verkehrsdienstes nebst Fotos Bezug genommen (Bl. 1 bis 4 der Beiakte; Staatsanwaltschaft Braunschweig 902 Js 50392/93).
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