Die Berufung der Beklagten hat nur teilweise - hinsichtlich des Feststellungsanspruchs der Klägerin - Erfolg; im Übrigen ist sie nicht begründet.
Die Anschlussberufung der Klägerin ist zum Feststellungsbegehren begründet; im Übrigen (Verdienstausfall 1991 und 1992) hat sie keinen Erfolg.
A. Berufung der Beklagten:
1. Feststellung:
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