LG Itzehoe - Urteil vom 04.03.1996 9 O 1022/93-K 126
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1998/11
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten
LG Itzehoe, Urteil vom 04.03.1996 - Aktenzeichen 9 O 1022/93-K 126
DRsp Nr. 2007/17155
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten
60000 DM [30000 EUR] Schmerzensgeld für 80jährige Fußgängerin aus Verkehrsunfall (Alkoholtat, 1,86 %) für lebensgefährliche Verletzung mit linksseitiger Gesichtsschädelfraktur, subcapitale Humerusfraktur, hohe Fibularfraktur ohne wesentliche Dislokation, laterale Tibiafraktur und eine Schädigung des Orbitabodens sowie Kieferhohlenvorder- und hinterwand (Jochbein, Oberarm, Kreuzbein, Wadenbein, Schienbein).
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