LG München I - Urteil vom 26.01.1993
19 O 7995/91
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1997/182

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG München I, Urteil vom 26.01.1993 - Aktenzeichen 19 O 7995/91

DRsp Nr. 2007/17175

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

25000 DM [12500 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes künftigen materiellen und immateriellen Zukunftschadens (materieller und immaterieller Vorbehalt) für Betriebsschlosser aus Verkehrsunfall wegen Fersenbeinfraktur rechts, Unterkieferfraktur, Beschädigung zweier Zähne, Schock, Fraktur des Nasenbeins mit Abheilung unter kleiner Stufenbildung ohne Behinderung der Nasenatmung und subjektiven Beschwerden; Unterkieferfraktur 2 cm links von der Mitte sowie Verlust von Zähnen in diesem Bereich mit prothetischer Versorgung mit einer MdE von 100 % für 150 Tage und 20 % auf Dauer. 1/3 Fußwertminderung nach Gliedertaxe.105 Tage stationäre Behandlung. Deutliche postraumatische Arthrose im unteren Sprunggelenk mit deutlichen Belastungsschmerzen als Dauerschaden. Bei Verschlimmerung ggf. Notwendigkeit einer operativen Versteifung.Einschränkungen beim Laufen, Unmöglichkeit von Tennis- und Squash-Spielen sowie Bergsteigen. Schwierigkeiten im Beruf beim Leitersteigen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1997/182