Am 21. Oktober 1999 befand sich der Kläger mit seinem PKW Audi A 6 auf der S.Straße in H. In Höhe der Tankstelle G. musste er sein Fahrzeug verkehrsbedingt anhalten. Aus Unachtsamkeit fuhr der Beklagte mit seinem PKW VW-Golf frontal auf das klägerische Fahrzeug auf. Der Kläger musste aufgrund dieses Unfalles das S.-Hospital in H. aufsuchen. Diese Klinik konnte keine sichtbaren Verletzungszeichen wie Gurtmale etc. feststellen. Es wurde ein bei Kopfneigung aufsteigender Nackenkopfschmerz sowie Taubheitsgefühl im rechten Arm festgestellt. Die Folgebehandlung wurde durch den Arzt Dr. B. fortgeführt und zwar einmalig am 16. November 1999. Weitere Behandlungen hat der Arzt Dr. B. nicht vorgenommen.
Der Kläger war jedoch infolge einer Vorerkrankung bis zu dem Unfallereignis bei dem Arzt Dr. B. in Behandlung.
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