I.
Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Wolfach vom 10.10.2001 ist unbegründet.
II.
Im Ergebnis zurecht hat das Amtsgericht dem Kläger gem. §§ 823 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB, 3 PflVG Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von DM aufgrund des von der Beklagten Ziff. 1 verschuldeten Verkehrsunfalls vom zugesprochen. Der Kläger hat im Berufungsverfahren zur Überzeugung der Kammer den ihm obliegenden Nachweis geführt, als Folge des Unfallgeschehens eine gesundheitliche Beeinträchtigung im Bereich des Halswirbelsäule erlitten zu haben, die nicht als Bagatellverletzung eingestuft werden kann.
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