OLG Dresden - Urteil vom 27.10.2020
4 U 845/20
Normen:
BGB § 630a; BGB § 280; BGB § 253;
Vorinstanzen:
LG Görlitz, vom 20.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 253/19

Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen behaupteter fehlerhafter BehandlungLückenhafte ärztliche DokumentationVermutung des Unterlassens einer aufzeichnungspflichtigen Behandlungsmaßnahme

OLG Dresden, Urteil vom 27.10.2020 - Aktenzeichen 4 U 845/20

DRsp Nr. 2020/17520

Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen behaupteter fehlerhafter Behandlung Lückenhafte ärztliche Dokumentation Vermutung des Unterlassens einer aufzeichnungspflichtigen Behandlungsmaßnahme

Eine lückenhafte Dokumentation begründet zugunsten des Patienten allein die Vermutung, dass eine aufzeichnungspflichtige Behandlungsmaßnahme unterblieben ist. Eine Vermutung, dass streitige Angaben des Patienten zu seinen Beschwerden dem Arzt mitgeteilt wurden, ergibt sich hieraus jedoch nicht.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 20.03.2020 - 1 O 253/19 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das angefochtene Urteil und das Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 26.187,44 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 630a; BGB § 280; BGB § 253;

Gründe:

I.