OLG Düsseldorf - Urteil vom 28.02.2020
4 U 72/18
Normen:
VAG § 152; VVG § 193 Abs. 5 S. 1 Nr. 4; VVG § 205 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
r+s 2020, 214
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 18.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 310/17

Schadensersatz wegen Ablehnung eines Antrags auf Krankenversicherung im BasistarifWechsel einer KrankenversicherungKündigungserklärung in Bezug auf eine bisherige Krankenversicherung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.02.2020 - Aktenzeichen 4 U 72/18

DRsp Nr. 2020/4164

Schadensersatz wegen Ablehnung eines Antrags auf Krankenversicherung im Basistarif Wechsel einer Krankenversicherung Kündigungserklärung in Bezug auf eine bisherige Krankenversicherung

Um einem Versicherungsnehmer den Wechsel einer Krankenversicherung zu ermöglichen, ist der Versicherer verpflichtet, den Antrag des wechselwilligen Versicherungsnehmers bereits dann anzunehmen, wenn die Kündigung des Versicherungsvertrages beim bisherigen Krankenversicherer zwar erklärt, aber nach § 205 Abs. 1 S. 1 VVG noch nicht wirksam geworden ist.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 18. Juli 2018 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf, Az. 9 O 310/17, teilweise, nämlich hinsichtlich der Kostenentscheidung wie folgt abgeändert:

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 14% und die Beklagte zu 86%.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Dieses Urteil und das landgerichtliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VAG § 152; VVG § 193 Abs. 5 S. 1 Nr. 4; VVG § 205 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der seiner Auffassung nach rechtswidrigen Ablehnung seines Antrags auf Versicherung im Basistarif auf Schadenersatz in Anspruch.

1.

1. 2. 1. 2. 3.