Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch über die Höhe des vom Kläger zu beanspruchenden Schadensersatzes wegen unterbliebener Überlassung eines Dienst-PKW auch zur privaten Nutzung.
Der Kläger war aufgrund Arbeitsvertrages vom 24. März 1992 ab dem 1. Juni 1992 als Area Sales Manager für die Verkaufsgebiete Asien, Australien, Italien, Spanien und Portugal bei der Beklagten beschäftigt. Im Anstellungsvertrag sagte die Beklagte dem Kläger die Überlassung eines Mercedes-Dienstwagens auch zur Privatnutzung zu.
In den monatlichen Vergütungsabrechnungen wurde als steuerpflichtiges Entgelt 1 % des Listenpreises des dem Kläger zur Verfügung gestellten PKW in Höhe von 463,00 DM ausgewiesen.
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