BGH - Urteil vom 04.05.2021
VI ZR 81/20
Normen:
BGB § 826 Abs. 1; ZPO § 138;
Fundstellen:
DB 2021, 1263
MDR 2021, 810
NJW-RR 2021, 1029
VersR 2021, 923
WM 2021, 1229
ZIP 2021, 2091
Vorinstanzen:
LG Deggendorf, vom 01.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 228/18
OLG München, vom 04.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 2220/19

Schadensersatz wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung; Sekundäre Darlegungslast betreffend die Entscheidung über den Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei dem Fahrzeughersteller und der Kenntnis des Vorstands hierüber

BGH, Urteil vom 04.05.2021 - Aktenzeichen VI ZR 81/20

DRsp Nr. 2021/8615

Schadensersatz wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung; Sekundäre Darlegungslast betreffend die Entscheidung über den Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei dem Fahrzeughersteller und der Kenntnis des Vorstands hierüber

Zur sekundären Darlegungslast hinsichtlich der Frage, wer die Entscheidung über den Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei dem beklagten Fahrzeughersteller getroffen und ob der Vorstand hiervon Kenntnis hatte.