BGH - Urteil vom 13.07.2021
VI ZR 128/20
Normen:
BGB § 826;
Fundstellen:
MDR 2021, 1190
NZV 2021, 525
NZV 2022, 154
VersR 2021, 1252
WM 2021, 1609
ZIP 2022, 276
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 30.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 74/18
OLG Koblenz, vom 06.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 1408/18

Schadensersatz wegen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen für die Abgasreinigung

BGH, Urteil vom 13.07.2021 - Aktenzeichen VI ZR 128/20

DRsp Nr. 2021/12148

Schadensersatz wegen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen für die Abgasreinigung

Das Verhalten der für einen Kraftfahrzeughersteller handelnden Personen ist nicht bereits deshalb als sittenwidrig zu qualifizieren, weil sie einen Fahrzeugtyp aufgrund einer grundlegenden unternehmerischen Entscheidung mit einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems (Thermofenster) ausgestattet und in den Verkehr gebracht haben. Hierfür bedürfte es vielmehr weiterer Umstände. Der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit setzt jedenfalls voraus, dass diese Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, ZIP 2021, 297 Rn. 19; vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20, VersR 2021, 661 Rn. 28).

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. Januar 2020 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 826;

Tatbestand