OLG Saarbrücken - Urteil vom 17.04.2024
5 U 23/23
Normen:
VVG § 115 Abs.1 S. 1 Nr.1; StVG § 7; PflVG § 1;
Fundstellen:
VRR 2024, 2
r+s 2024, 545
zfs 2024, 449
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 03.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 122/22

Schadensersatzanspruch aus einem Fahrzeugschaden gegen den Haftpflichtversicherer

OLG Saarbrücken, Urteil vom 17.04.2024 - Aktenzeichen 5 U 23/23

DRsp Nr. 2024/7601

Schadensersatzanspruch aus einem Fahrzeugschaden gegen den Haftpflichtversicherer

Aus Treu und Glauben i.S.d. § 242 BGB ist das Verbot widersprüchlichen Verhaltens abzuleiten. Dieses stellt sich als rechtsmissbräuchlich dar, soweit für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Eine Rechtsausübung ist insbesondere dann als unzulässig einzuordnen, wenn objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, da das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich nicht zu vereinbaren ist und die Interessen der Gegenpartei hierauf bezogen vorrangig schutzwürdig erscheinen.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 3. Februar 2023 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 14 O 122/22 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 6.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 115 Abs.1 S. 1 Nr.1; StVG § 7; PflVG § 1;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um restlichen Schadensersatz aus einem Fahrzeugschaden.