OLG Brandenburg - Urteil vom 19.06.2025
12 U 138/24
Normen:
BGB § 823; StVG § 17 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 03.12.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 294/22

Schadensersatzanspruch eines Geschädigten nach einem Verkehrsunfall wegen Missachtung der Vorfahrtsregelung; Haftung der Unfallbeteiligten i.R.d. Abwägung der Verursachungsbeiträge

OLG Brandenburg, Urteil vom 19.06.2025 - Aktenzeichen 12 U 138/24

DRsp Nr. 2025/8967

Schadensersatzanspruch eines Geschädigten nach einem Verkehrsunfall wegen Missachtung der Vorfahrtsregelung; Haftung der Unfallbeteiligten i.R.d. Abwägung der Verursachungsbeiträge

Ist die einmündende Straße trichterförmig erweitert, gehört die ganze bis zu den Endpunkten des Trichters erweiterte Fahrbahn der bevorrechtigten Straße zum Einmündungsbereich. Der Wartepflichtige muss sich, solange er nicht zumindest den Einmündungstrichter einsehen kann, darauf einstellen, nötigenfalls vor dessen Beginn auf seiner rechten Fahrbahnhälfte anhalten zu können. Der Wartepflichtige hat die Vorfahrt des Berechtigten zu beachten und muss ihm die ungehinderte Durchfahrt ermöglichen. Er muss noch vor der Kreuzungs- bzw. Einmündungsfläche warten.

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 03.12.2024 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az. 12 O 294/22, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.869,85 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.07.2022 zu zahlen.

2. 3.