OLG Naumburg - Urteil vom 16.01.2024
1 U 54/22
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 630a Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 11.03.2022

Schadensersatzanspruch eines Geschädigten wegen fehlerhafter Behandlung ohne wirksame Einwilligung (hier: Rückenoperation); Geringe bzw. maßvolle Anforderungen an die Darlegung des haftungsbegründenden Sachverhalts durch den Patienten im Arzthaftungsprozess

OLG Naumburg, Urteil vom 16.01.2024 - Aktenzeichen 1 U 54/22

DRsp Nr. 2024/15697

Schadensersatzanspruch eines Geschädigten wegen fehlerhafter Behandlung ohne wirksame Einwilligung (hier: Rückenoperation); Geringe bzw. maßvolle Anforderungen an die Darlegung des haftungsbegründenden Sachverhalts durch den Patienten im Arzthaftungsprozess

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 11. März 2022 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Halle mit Ausnahme der über den Anspruch auf Zahlung von 1.753,76 EUR nebst Rechtshängigkeitszinsen ergangenen Entscheidung unter Einschluss des zugrunde liegenden Verfahrens teilweise aufgehoben und im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung, an das Landgericht Halle zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden nicht erhoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

und beschlossen:

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf die Gebührenstufe bis 155.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 630a Abs. 2;

Gründe

I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten für seine nach Erstvorstellung vom 24. August 2016 begonnene Wirbelsäulenbehandlung, in deren Verlauf er von den Orthopäden/Unfallchirurgen der Beklagten sechsmal operiert wurde, Schadensersatz, weil er ohne wirksame Einwilligung fehlerhaft behandelt worden sei.

1. 2.