OLG Stuttgart - Urteil vom 29.02.2024
2 U 237/21
Normen:
BGB § 823Abs. 2; BGB § 826; EG-FGV § 6 Abs. 1; EG-FGV § 27 Abs. 1;

Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs gegen den Hersteller wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung; Entfallen des Anspruchs auf Ersatz des sog. Differenzschadens wegen des aufgespielten Software-Updates

OLG Stuttgart, Urteil vom 29.02.2024 - Aktenzeichen 2 U 237/21

DRsp Nr. 2024/9968

Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs gegen den Hersteller wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung; Entfallen des Anspruchs auf Ersatz des sog. Differenzschadens wegen des aufgespielten Software-Updates

Nach der Rechtsprechung des BGH wurden durch die Verhaltensänderung des VW-Konzerns ab September 2015 wesentliche Elemente, die das Unwerturteil des bisherigen Verhaltens gegenüber bisherigen Käufern begründeten, derart relativiert, dass der Vorwurf der Sittenwidrigkeit bezogen auf ihr Gesamtverhalten gerade gegenüber späteren Käufern und gerade im Hinblick auf den Schaden, der bei diesen durch den Abschluss eines ungewollten Kaufvertrags nach dem 22.09.2015 entstanden sein könnte, nicht mehr gerechtfertigt ist.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 08.07.2021, Az. 6 O 389/20, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Ulm ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 15.280,21 €

Normenkette:

BGB § 823Abs. 2; BGB § 826; EG-FGV § 6 Abs. 1; EG-FGV § 27 Abs. 1;

Gründe

I.

1.

1. 2.