LG Bielefeld, vom 31.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 216/21
Schadensersatzanspruch eines Versicherungsnehmers gegen den Versicherungsmakler wegen Beratungsfehlern im Hinblick auf einen Wechsel des Krankenversicherers; Berechnung eines Vermögensschadens nach der Differenzhypothese
OLG Hamm, Urteil vom 26.06.2024 - Aktenzeichen 20 U 202/23
DRsp Nr. 2024/15447
Schadensersatzanspruch eines Versicherungsnehmers gegen den Versicherungsmakler wegen Beratungsfehlern im Hinblick auf einen Wechsel des Krankenversicherers; Berechnung eines Vermögensschadens nach der Differenzhypothese
1. Verletzt der Versicherungsmakler schuldhaft seine Beratungspflicht, so ist er dem Versicherungsnehmer zum Schadensersatz verpflichtet. Er hat den Versicherungsnehmer im Schadensfall so zu stellen, wie wenn er ihn ordnungsgemäß beraten hätte. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Versicherungsnehmer aufgrund eines Beratungsfehlers zur Kündigung eines bestehenden und zum Abschluss eines neuen Vertrages veranlasst wird.2. Dabei ist hinsichtlich der Berechnung eines Vermögensschadens grundsätzlich von der Differenzhypothese auszugehen. Danach ist die infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretene Vermögenslage mit derjenigen zu vergleichen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre. Soweit eine unrichtige versicherungsvertragliche Beratung häufig nicht nur Nachteile, sondern auch Vorteile nach sichzieht, muss sich der Versicherungsnehmersolche infolge der fehlerhaften Beratung etwa erzielte Vorteile allerdings anrechnen lassen.
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