OLG Celle - Urteil vom 22.01.2020
14 U 173/19
Normen:
VVG § 115 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2020, 725
NZV 2020, 425
r+s 2020, 175
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 29.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 142/19

Schadensersatzanspruch nach einem VerkehrsunfallBewusste Bildung eines Hindernisses auf einer FahrbahnProvokation eines Auffahrunfalls

OLG Celle, Urteil vom 22.01.2020 - Aktenzeichen 14 U 173/19

DRsp Nr. 2020/3455

Schadensersatzanspruch nach einem Verkehrsunfall Bewusste Bildung eines Hindernisses auf einer Fahrbahn Provokation eines Auffahrunfalls

1. Entfallen der Betriebsgefahr aus § 7 Abs. 1 StVG bei der bewussten Bildung eines Hindernisses auf der Fahrbahn. 2. Derjenige, der mit seinem Fahrzeug bewusst ein Hindernis auf der Fahrbahn bereitstellt, um einen Auffahrunfall zu provozieren, haftet allein (§ 17 Abs. 1 StVG).

Die Berufung des Klägers gegen das am 29. August 2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Stade [6 O 142/19] wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil und das vorgenannte Urteil des Landgerichts Stade sind vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des für den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger aufgrund der Urteile vollstreckbaren Beträge abzuwenden, sofern dieser nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.990,79 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 115 Abs. 1;

Gründe:

I.