OLG München - Endurteil vom 07.02.2020
10 U 3507/19
Normen:
StVO § 9;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 21.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 1296/19

Schadensersatzanspruch nach einem VerkehrsunfallVerstoß gegen die normierte Pflicht zur sogenannten zweiten Rückschau

OLG München, Endurteil vom 07.02.2020 - Aktenzeichen 10 U 3507/19

DRsp Nr. 2020/2943

Schadensersatzanspruch nach einem Verkehrsunfall Verstoß gegen die normierte Pflicht zur sogenannten zweiten Rückschau

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin vom 02.07.2019 wird das Endurteil des LG München I vom 21.06.2019 (Az. 17 O 1296/19) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I.

Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an die Klägerin 2.276,48 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 06.10.2018 zu bezahlen.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten samtverbindlich verpflichtet sind, der Klägerin zu 1/3 den weiteren zukünftigen materiellen Schaden aus dem Unfallereignis vom 05.09.2018 gegen 9:15 Uhr in M., S.straße Höhe Hausnummer 62 zu ersetzen.

III.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagten samtverbindlich zu 1/3.

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

2.

Die Beklagten tragen samtverbindlich die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Das vorgenannte Urteil des Landgerichts sowie dieses Urteil sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVO § 9;

Gründe

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO).

B.