OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 17.03.2011
17 U 276/09
Normen:
StVG § 7; PflichtVersG § 3 Nr. 1; PflichtVersG § 3 Nr. 2; StVG § 7; StVG § 17; StVG § 18; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 249;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 25.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen O 99/09

Schadensersatzanspruch; Verkehrsunfall

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.03.2011 - Aktenzeichen 17 U 276/09

DRsp Nr. 2011/8263

Schadensersatzanspruch; Verkehrsunfall

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25.11.2009 abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.944,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.06.2009 zu zahlen. Der Beklagte zu 1.) wird weitergehend zur Verzinsung des in Satz 1 genannten Betrags mit dem in Satz 1 genannten Zinssatz für die Zeit ab 05.06.2009 verurteilt.

Die Beklagten werden weiterhin verurteilt, der Klägerin vorprozessuale Rechtsanwaltskosten in Höhe von 316,18 € zu erstatten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerin 50% und die Beklagten als Gesamtschuldner 50%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 7; PflichtVersG § 3 Nr. 1; PflichtVersG § 3 Nr. 2; StVG § 7; StVG § 17; StVG § 18; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 249;

Entscheidungsgründe: