OLG Koblenz - Urteil vom 10.02.2020
12 U 1134/19
Normen:
StVO § 9;
Fundstellen:
DAR 2020, 263
MDR 2020, 483
NJW-RR 2020, 349
NZV 2020, 529
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 14.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 167/18

Schadensersatzansprüche aus einem VerkehrsunfallLangsames Überholen eines Rückstaus vor einer ampelgeregelten BaustelleVoraussetzungen für eine Schadensabrechnung auf der Basis des gutachterlich ermittelten ReparaturaufwandsRegulierungsverhalten der Versicherung

OLG Koblenz, Urteil vom 10.02.2020 - Aktenzeichen 12 U 1134/19

DRsp Nr. 2020/2933

Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall Langsames Überholen eines Rückstaus vor einer ampelgeregelten Baustelle Voraussetzungen für eine Schadensabrechnung auf der Basis des gutachterlich ermittelten Reparaturaufwands Regulierungsverhalten der Versicherung

1. Bildet sich auf einer Landstraße vor einer ampelgeregelten Baustelle ein kolonnenartiger Rückstau und überholt - in einer Phase, in welcher kein Gegenverkehr naht - ein Motorrad mit mäßiger Geschwindigkeit (ca. 15 km/h) diese Kolonne, trifft den Motorradfahrer auch unter Berücksichtigung der von seinem Motorrad ausgehenden Betriebsgefahr keine Mithaftung, wenn aus der Kolonne ohne jegliche Vorankündigung ein Pkw nach links ausschert, um in einen dort befindlichen Wirtschaftsweg einzubiegen, und es hierdurch zu einer Kollision mit dem bereits auf (nahezu) gleicher Höhe befindlichen Motorrad kommt.2. Die Voraussetzungen für eine Schadensabrechnung auf der Basis des gutachterlich ermittelten Reparaturaufwands (fiktive Abrechnung) sind nicht gegeben, wenn der Geschädigte eine die Weiternutzung ermöglichende Reparatur des Motorrads nicht vornimmt, sondern dieses im unreparierten Zustand weiterveräußert.