OLG Nürnberg - Endurteil vom 22.10.2020
13 U 2653/18
Normen:
BGB § 249 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 09.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 306/17

Schadensersatzansprüche aus einem VerkehrsunfallVom Geschädigten herbeigeführte unzutreffende ArbeitsunfähigkeitsbescheinigungEntgangener Gewinn einer Krankengymnastin

OLG Nürnberg, Endurteil vom 22.10.2020 - Aktenzeichen 13 U 2653/18

DRsp Nr. 2020/17372

Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall Vom Geschädigten herbeigeführte unzutreffende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Entgangener Gewinn einer Krankengymnastin

1. Dem Geschädigten, dem nach erlittener Verletzung eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erteilt wird und der deshalb berechtigterweise seine Arbeitsunfähigkeit annimmt und deshalb nicht arbeitet, kann hierdurch ein ersatzfähiger normativer Schaden (Gewinnentgang) entstehen. Anderes kann gelten, wenn eine ärztliche Bescheinigung in für den Geschädigten deutlich erkennbarer Weise unzutreffend ist, etwa weil sie auf unwahren eigenen Angaben des Geschädigten gegenüber dem Arzt beruht, oder ein Gefälligkeitsattest vorliegt.2. Zur Berechnung des entgangenen Gewinns bei einer freiberuflichen Krankengymnastin.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 09.11.2018, Az. 8 O 306/17, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

a)

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger

aa)

215,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.10.2016, sowie weitere Zinsen in genannter Höhe aus 6.373,39 € für den Zeitraum vom 11.05.2016 bis 14.07.2016 und aus 3.406,39 € für den Zeitraum 15.07.2016 bis 24.08.2016,

bb) cc) b) 2. 3. 4.