Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt - 9. Kammer für Handelssachen - vom 6. Mai 2014, Az. 3-
Die Beklagte bleibt verurteilt, an die Klägerin 5.686,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Oktober 2012 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 661,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. März 2013 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.
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