BGH - Urteil vom 23.04.2020
III ZR 250/17
Normen:
BGB § 254 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 839 Abs. 1 S. 1; GG Art. 34 S. 1; StVO § 3 Abs. 1;
Fundstellen:
DAR 2021, 306
DVBl 2020, 1272
NJW 2020, 3111
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 05.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 116/15
SchlHOLG, vom 10.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 28/16

Schadensersatzansprüche eines Geschädigten wegen eines Fahrradunfalls aufgrund Verkehrssicherungspflichtverletzung des Trägers der Straßenbaulast; Verkehrswidrigkeit eines quer über einen für die Nutzung durch Radfahrer zugelassenen Weg gespannten und nicht auffällig gekennzeichneten doppelten Stacheldrahts; Mitverschulden des Geschädigten

BGH, Urteil vom 23.04.2020 - Aktenzeichen III ZR 250/17

DRsp Nr. 2020/7553

Schadensersatzansprüche eines Geschädigten wegen eines Fahrradunfalls aufgrund Verkehrssicherungspflichtverletzung des Trägers der Straßenbaulast; Verkehrswidrigkeit eines quer über einen für die Nutzung durch Radfahrer zugelassenen Weg gespannten und nicht auffällig gekennzeichneten doppelten Stacheldrahts; Mitverschulden des Geschädigten

Tenor

Auf die Revision der Klägerin und die Revisionen der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 10. August 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 254 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 839 Abs. 1 S. 1; GG Art. 34 S. 1; StVO § 3 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin macht unter dem Vorwurf einer Verkehrssicherungspflichtverletzung gegen die Beklagten aus übergegangenem Recht Schadensersatzansprüche des C. T. (im Folgenden: Geschädigter) wegen eines Fahrradunfalls geltend.