OLG München - Endurteil vom 22.11.2019
10 U 4224/18
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; VVG § 115 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2020, 153
Vorinstanzen:
LG München II, vom 24.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 121/16

Schadensersatzansprüche nach einem MotorradunfallSicherungspflichten bei StraßenbaustellenGefahrenlage im Einzelfall

OLG München, Endurteil vom 22.11.2019 - Aktenzeichen 10 U 4224/18

DRsp Nr. 2020/55

Schadensersatzansprüche nach einem Motorradunfall Sicherungspflichten bei Straßenbaustellen Gefahrenlage im Einzelfall

1. Sicherungspflichten bei Straßenbaustellen folgen dem allgemeinen deliktsrechtlichen Grundsatz, wonach derjenige, der eine Gefahrenquelle für den Verkehr schafft, alles ihm Zumutbare zu tun hat, um eine Verwirklichung dieser Gefahr zu verhindern.2. Eine Baustelle auf einer öffentlichen Straße ist kenntlich zu machen und abzusichern, wobei jeweils die konkreten örtlichen Verhältnisse, die Art und Weise der Benutzung des betroffenen Verkehrsraums und die durch diese Umstände bedingte Gefahrenlage im Einzelfall für den Inhalt und Umfang der zu treffenden Maßnahmen ausschlaggebend sind.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers vom 29.11.2018 gegen das Endurteil des LG München II vom 24.10.2018 (Az. 2 O 121/16) wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Das vorgenannte Urteil des Landgerichts sowie dieses Urteil sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leisten.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; VVG § 115 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

A.