OLG Celle - Urteil vom 22.01.2020
14 U 150/19
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; VVG § 115 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2020, 533
r+s 2020, 172
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 04.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 66/16

Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall aus eigenem und übergegangenem RechtWeite Auslegung des Haftungsmerkmals: bei dem Betrieb eines KraftfahrzeugsZurechnung einer Betriebsgefahr

OLG Celle, Urteil vom 22.01.2020 - Aktenzeichen 14 U 150/19

DRsp Nr. 2020/3454

Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall aus eigenem und übergegangenem Recht Weite Auslegung des Haftungsmerkmals: bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs Zurechnung einer Betriebsgefahr

1. Das Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs" in § 7 Abs. 1 StVG ist entsprechend dem Schutzzweck der Norm weit auszulegen (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 26. März 2019 - VI ZR 236/18 -, NJW 2019, 2227, Rn. 8 m.w.N., juris; Senat, Urteil vom 20. November 2019 - 14 U 172/18 -, Rn. 7, juris). Ein Schaden ist demgemäß bereits dann "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist (Senat, a.a.O. m.w.N.). Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es maßgeblich darauf an, dass die Schadensursache in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht (Senat, a.a.O. m.w.N.). Auf eine Berührung der beteiligten Kraftfahrzeuge oder sonstigen Unfallbeteiligten kommt es nicht wesentlich an.