BGH - Urteil vom 17.05.2011
VI ZR 142/10
Normen:
ZPO § 287; BGB § 249 Abs. 2 S. 1; BGB § 254 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
DAR 2011, 462
DAR 2012, 309
MDR 2011, 845
NJW-RR 2011, 1109
NZV 2011, 431
VersR 2011, 1026
r+s 2011, 356
Vorinstanzen:
AG Deggendorf, vom 14.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 1348/08
LG Deggendorf, vom 11.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 S 117/09

Schätzung von Mietwagenkosten auf der Grundlage von Listen und Tabellen bei konkret aufgezeigten, auf Mängel der Schätzungsgrundlage hinweisenden Tatsachen

BGH, Urteil vom 17.05.2011 - Aktenzeichen VI ZR 142/10

DRsp Nr. 2011/11376

Schätzung von Mietwagenkosten auf der Grundlage von Listen und Tabellen bei konkret aufgezeigten, auf Mängel der Schätzungsgrundlage hinweisenden Tatsachen

Zur Schätzung von Mietwagenkosten auf der Grundlage von Listen und Tabellen, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Deggendorf vom 11. Mai 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

ZPO § 287; BGB § 249 Abs. 2 S. 1; BGB § 254 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerin macht restliche Mietwagenkosten gegen den beklagten Haftpflichtversicherer geltend.

Am 29. September 2008 wurde bei einem Verkehrsunfall das Fahrzeug der Klägerin beschädigt und musste repariert werden. Die volle Haftung des Unfallgegners ist außer Streit. Die Anmietung des Ersatzfahrzeuges erfolgte am 6. Oktober 2008 für sieben Tage. Die Beklagte zahlte auf die vom Vermieter des Ersatzfahrzeuges in Rechnung gestellten 1.841,01 € vorgerichtlich einen Betrag von 554 €. Um den Differenzbetrag streiten die Parteien.