OLG Köln - Beschluss vom 01.07.2025
14 UF 76/25
Normen:
BGB 1666; BGB § 1666a;
Vorinstanzen:
AG Euskirchen, vom 06.06.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 505 F 43/25

Schutz des Kindeswohls unter Berücksichtigung der Grundrechte; Eingriffe in das Elternrecht nur bei erheblicher und gegenwärtiger Gefahr

OLG Köln, Beschluss vom 01.07.2025 - Aktenzeichen 14 UF 76/25

DRsp Nr. 2025/13410

Schutz des Kindeswohls unter Berücksichtigung der Grundrechte; Eingriffe in das Elternrecht nur bei erheblicher und gegenwärtiger Gefahr

Auch wenn bei einer Sorgerechtsentziehung zu beachten ist, dass der verfahrensbetroffene Säugling zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats erst wenige Wochen alt ist und unmittelbar nach der Geburt in Obhut genommen wurde, selber also bisher keine Schäden durch die Kindesmutter oder den Kindesvater erlitten hat, kann aufgrund des Verfahrlosungszustandes der drei Halbgeschwister des verfahrensbetroffenen Säuglings prognostisch von einer ganz erheblichen Gefahr für schwerwiegende Schäden bei dem verfahrensbetroffenen Kind auszugehen sein.

Tenor

1. Die Beschwerde des Kindesvaters vom 20.06.2025 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Euskirchen vom 06.06.2025 (505 F 43/25) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kindesvater zu tragen.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB 1666; BGB § 1666a;

Gründe

I.

Das verfahrensbetroffene Kind ist das vierte Kind der Kindesmutter und zugleich der Sohn des Kindesvaters; die drei in den Jahren 2022, 2021 und 2020 geborenen Halbgeschwister T., W. und B. haben einen anderen Vater. Von diesem trennte sich die Kindesmutter ca. Anfang 2024.