1. Die Beschwerde des Kindesvaters vom 20.06.2025 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Euskirchen vom 06.06.2025 (
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kindesvater zu tragen.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,00 € festgesetzt.
I.
Das verfahrensbetroffene Kind ist das vierte Kind der Kindesmutter und zugleich der Sohn des Kindesvaters; die drei in den Jahren 2022, 2021 und 2020 geborenen Halbgeschwister T., W. und B. haben einen anderen Vater. Von diesem trennte sich die Kindesmutter ca. Anfang 2024.
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