OLG Celle - Beschluss vom 30.01.2020
13 Verg 14/19
Normen:
GWB § 160 Abs. 3;
Fundstellen:
NZBau 2020, 745
ZfBR 2020, 691
Vorinstanzen:
VK Niedersachsen, vom 25.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen VgK-36/2019

Sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung einer VergabekammerZuschlag auf ein Angebot nach Ablauf der Bindefrist

OLG Celle, Beschluss vom 30.01.2020 - Aktenzeichen 13 Verg 14/19

DRsp Nr. 2020/3461

Sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung einer Vergabekammer Zuschlag auf ein Angebot nach Ablauf der Bindefrist

Zum Ausschluss eines Angebots mit der Begründung, dass der Bieter die vom Auftraggeber erbetene Bestätigung der Verlängerung der Bindefrist nicht übersandt habe. Der Auftraggeber ist grundsätzlich nicht daran gehindert und kann unter Geltung des öffentlichen Haushaltsrechts im Einzelfall sogar dazu gehalten sein, den Zuschlag auf ein Angebot nach Ablauf der Bindefrist zu erteilen.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird die Entscheidung der Vergabekammer vom 25. Oktober 2019 aufgehoben.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Zuschlag nur unter Berücksichtigung der Angebote der Antragstellerin zu erteilen.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin hat der Antragsgegner zu tragen.

Die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten durch die Antragstellerin im Verfahren vor der Vergabekammer wird für notwendig erklärt.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 685.611,40 € festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 160 Abs. 3;

Gründe:

I.