Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird die Entscheidung der Vergabekammer vom 25. Oktober 2019 aufgehoben.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Zuschlag nur unter Berücksichtigung der Angebote der Antragstellerin zu erteilen.
Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin hat der Antragsgegner zu tragen.
Die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten durch die Antragstellerin im Verfahren vor der Vergabekammer wird für notwendig erklärt.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 685.611,40 € festgesetzt.
I.
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