I. Die Beschwerden gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes und gegen die Entscheidung gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO werden zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wegen vorläufigen Rechtsschutzes wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der am 30. Juli 1998 erteilten Klassen A1 (79.05), M und L und der am 24. September 1999 erteilten Klassen B und T und die durch das Verwaltungsgericht zum Teil abgelehnte Erklärung, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war.
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