VGH Bayern - Beschluss vom 28.02.2024
11 CS 23.1387
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5; FeV § 11 Abs. 7; Nr. 9.1 der Anl. 4 zur FeV; StVG § 3 Abs. 1 S. 1; StVG § 24a;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 13.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen AN 10 S 23.1190

Sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis

VGH Bayern, Beschluss vom 28.02.2024 - Aktenzeichen 11 CS 23.1387

DRsp Nr. 2024/4114

Sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis

Tenor

I. Die Beschwerden gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes und gegen die Entscheidung gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO werden zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wegen vorläufigen Rechtsschutzes wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 5; FeV § 11 Abs. 7; Nr. 9.1 der Anl. 4 zur FeV; StVG § 3 Abs. 1 S. 1; StVG § 24a;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der am 30. Juli 1998 erteilten Klassen A1 (79.05), M und L und der am 24. September 1999 erteilten Klassen B und T und die durch das Verwaltungsgericht zum Teil abgelehnte Erklärung, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war.