VG Regensburg, vom 10.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen RO 8 S 23.1100
Sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis
VGH Bayern, Beschluss vom 25.03.2024 - Aktenzeichen 11 CS 23.1561
DRsp Nr. 2024/6631
Sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis
1. Im Hinblick auf ein Entziehungsverfahren ist die Verwaltungsbehörde an die strafgerichtliche Entscheidung nach Maßgabe des § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG grundsätzlich nur dann gebunden, wenn der Strafrichter im Rahmen des § 69StGB die Fahreignung zu beurteilen hatte und nachprüfbar tatsächlich auch beurteilt hat. So tritt eine Bindungswirkung nicht ein, wenn das Strafurteil keine Ausführungen zur Kraftfahreignung enthält oder in den schriftlichen Gründen unklar bleibt, ob das Gericht die Fahreignung eigenständig beurteilt hat.2. Um den Eintritt einer Bindung überprüfen zu können, verpflichtet § 267 Abs. 6 Satz 2 StPO den Strafrichter zu einer besonderen Begründung, wenn er im Urteil von der Entziehung der Fahrerlaubnis absieht, obwohl sie nach der Art der Straftat in Betracht gekommen wäre. Dies gilt auch, wenn das Gericht - wie hier - von der Möglichkeit, die Gründe gemäß § 267 Abs. 4StPO abzukürzen, Gebrauch macht. Fehlt es an der besonderen Begründung, entfällt die Bindung nach § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG, da die strafgerichtliche Entscheidung in solchen Fällen die erforderliche Eindeutigkeit und Bestimmtheit vermissen lässt.
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