VGH Bayern - Beschluss vom 23.06.2025
11 CS 25.902
Normen:
StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 46 Abs. 1 S. 1, 2;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 23.04.2025 - Vorinstanzaktenzeichen Au 7 S 25.801

Sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis eines Inhabers; Fahreignung eines Konsumenten von Methadon

VGH Bayern, Beschluss vom 23.06.2025 - Aktenzeichen 11 CS 25.902

DRsp Nr. 2025/9256

Sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis eines Inhabers; Fahreignung eines Konsumenten von Methadon

Hatte ein Antragsteller zum Zeitpunkt der Erstellung des medizinisch-psychologischen Gutachtens im Hinblick auf die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis offenbar noch engen Kontakt zu Drogenkonsumenten, ist dies als Kontraindikator für eine positive Begutachtung anzusehen. Im Hinblick auf eine erfolgte Erhöhung der Methadonsubstitution besteht Anlass, der Frage nachzugehen, aus welchen Gründen diese Erhöhung entgegen der ursprünglichen Absicht ärztlich verordnet wurde und ob sich dies auf das Leistungsvermögen des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen negativ auswirkt.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

III. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

IV. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 46 Abs. 1 S. 1, 2;

Gründe

I.

Gegenstand des Rechtsstreits ist die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers.