VGH Bayern - Beschluss vom 11.08.2023
11 CS 23.1103
Normen:
StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. b); FeV § 46 Abs. 1 S. 1, 2;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 02.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen AN 10 S 23.165

Sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis; Ungeeignetheit eines Inhabers zum Führen von Kfz wegen Alkoholmissbrauchs

VGH Bayern, Beschluss vom 11.08.2023 - Aktenzeichen 11 CS 23.1103

DRsp Nr. 2025/964

Sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis; Ungeeignetheit eines Inhabers zum Führen von Kfz wegen Alkoholmissbrauchs

1. Der Schluss der Fahrerlaubnisbehörde aus der Nichtvorlage eines angeforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens auf die Nichteignung des Betroffenen ist nicht zu beanstanden, wenn die auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV gestützte Beibringungsanordnung rechtmäßig war. 2. Wie lange einem Betroffenen eine im früheren Verkehrszentralregister bzw. im heutigen Fahreignungsregister eingetragene Trunkenheitsfahrt entgegengehalten werden darf, richtet sich allein nach den Tilgungs- und Verwertungsvorschriften. 3. Eine Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss im Sinne von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV liegt auch dann vor, wenn der Betroffene eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StVG begangen hat.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 2. Juni 2023 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils 6.750,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. b); FeV § 46 Abs. 1 S. 1, 2;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis.