VGH Bayern - Beschluss vom 29.07.2024
11 CS 24.1238
Normen:
FeV § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. b; FeV § 46 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 27.05.2024

Sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Führens eines Fahrzeugs mit einer Blutalkoholkonzentrationen von 1,37‰

VGH Bayern, Beschluss vom 29.07.2024 - Aktenzeichen 11 CS 24.1238

DRsp Nr. 2024/12191

Sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Führens eines Fahrzeugs mit einer Blutalkoholkonzentrationen von 1,37‰

1. Nicht überzeugende Angaben und pauschale Behauptungen im Rahmen der medizinisch-psychologischen Begutachtung, welche die durch das vorangegangene Verhalten des Fahrerlaubnisinhabers begründeten erheblichen Zweifel an seiner Fahreignung nicht auszuräumen vermögen, gehen daher nicht zu Lasten der Verkehrssicherheit bzw. der Allgemeinheit. 2. Eine Alkoholverzichtsangabe ist erst dann als tragfähige und tiefgreifende Alkoholkarenz zu werten, wenn zu dem "lege artis" belegten Alkoholverzicht über einen ausreichenden Zeitraum auch eine Einstellungsänderung bezüglich des Alkoholkonsums hinzugetreten ist.

Tenor

I. Auf die Anhörungsrüge des Antragstellers wird das Beschwerdeverfahren 11 CS 24.995 fortgesetzt.

II. Der Beschluss des Senats vom 11. Juli 2024 - 11 CS 24.995 - wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 27. Mai 2024 nicht verworfen, sondern zurückgewiesen wird.

Normenkette:

FeV § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. b; FeV § 46 Abs. 3;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, A2, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L und T.