VGH Bayern - Beschluss vom 29.07.2024
11 CS 24.685
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 146 Abs. 4 S. 3; FeV § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; FeV § 11 Abs. 8;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 08.04.2024 - Vorinstanzaktenzeichen Au 7 S 24.648

Sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Führens eines Fahrzeugs mit einer Blutalkoholkonzentrationen von 2,06‰

VGH Bayern, Beschluss vom 29.07.2024 - Aktenzeichen 11 CS 24.685

DRsp Nr. 2024/12192

Sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Führens eines Fahrzeugs mit einer Blutalkoholkonzentrationen von 2,06‰

1. Aus der Verwendung eines Atemalkoholmessgeräts ohne Konformitätsbewertung folgt nicht zwingend, dass die Messung einer hohen BAK keine Beibringungsanordnung nach dem § 13 Satz 1 Nr. 2a) FeV zu recbtfertigen vermag. 2. Im Rahmen des § 13 FeV geht es auch noch nicht um die Entscheidung über die Erteilung oder Entziehung der Fahrerlaubnis, sondern um eine vorbereitende Aufklärungsmaßnahme.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 146 Abs. 4 S. 3; FeV § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; FeV § 11 Abs. 8;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis.

Mit rechtskräftigem Bußgeldbescheid vom 18. Juni 2019 verhängte das Bayerische Polizeiverwaltungsamt u.a. ein einmonatiges Fahrverbot gegen den Antragsteller, nachdem er am 1. Mai 2019 gegen 3:00 Uhr ein Anhaltesignal der Polizei missachtet und versucht hatte, der Polizei durch Beschleunigen seines Fahrzeugs auf über 180 km/h zu entkommen.