VGH Bayern - Beschluss vom 03.07.2023
11 CS 23.81
Normen:
FeV § 11 Abs. 2; FeV Nr. 7.5.2 Anl. 4;
Fundstellen:
NZV 2024, 151
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 02.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen RO 8 S 22.2707

Sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen persönlicher Ungeeignetheit zum Führen eines KfZ nach Begehung eines Suizidversuchs

VGH Bayern, Beschluss vom 03.07.2023 - Aktenzeichen 11 CS 23.81

DRsp Nr. 2024/8981

Sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen persönlicher Ungeeignetheit zum Führen eines KfZ nach Begehung eines Suizidversuchs

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird unter Abänderung der Ziffer III. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 2. Januar 2023 für beide Rechtszüge auf jeweils 6.250,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 2; FeV Nr. 7.5.2 Anl. 4;

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung ihrer Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, L und T.

Aufgrund einer polizeilichen Mitteilung über eine Unterbringung im Bezirkskrankenhaus vom 3. bis 4. Mai 2022 wurde der Antragsgegnerin bekannt, dass die Antragstellerin einen Suizidversuch und einen derartigen Versuch in der Vergangenheit bereits mehrmals unternommen hatte. Nach dem Arztbrief des Bezirkskrankenhauses handelte es sich um eine wiederholte stationäre psychiatrische Aufnahme. Als Diagnosen werden eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1), eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (F61) und eine Agoraphobie mit Panikstörung (F40.01) genannt und eine ambulante psychotherapeutische sowie psychiatrische Weiterbehandlung dringend empfohlen.