I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird unter Abänderung der Ziffer III. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 2. Januar 2023 für beide Rechtszüge auf jeweils 6.250,- EUR festgesetzt.
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung ihrer Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, L und T.
Aufgrund einer polizeilichen Mitteilung über eine Unterbringung im Bezirkskrankenhaus vom 3. bis 4. Mai 2022 wurde der Antragsgegnerin bekannt, dass die Antragstellerin einen Suizidversuch und einen derartigen Versuch in der Vergangenheit bereits mehrmals unternommen hatte. Nach dem Arztbrief des Bezirkskrankenhauses handelte es sich um eine wiederholte stationäre psychiatrische Aufnahme. Als Diagnosen werden eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1), eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (F61) und eine Agoraphobie mit Panikstörung (F40.01) genannt und eine ambulante psychotherapeutische sowie psychiatrische Weiterbehandlung dringend empfohlen.
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