VGH Bayern - Beschluss vom 07.05.2021
11 CS 21.556
Normen:
FeV § 11 Abs. 7;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 29.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen AN 10 S 20.2642

Sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung einer Fahrerlaubnis

VGH Bayern, Beschluss vom 07.05.2021 - Aktenzeichen 11 CS 21.556

DRsp Nr. 2021/9120

Sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung einer Fahrerlaubnis

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 7;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M und S. 2

Am 6. September 2020 unterzog die Polizeiinspektion T. den Antragsteller einer Verkehrskontrolle und bemerkte dabei drogentypische Auffälligkeiten. In der entnommenen Blutprobe wurde dem ärztlichen Befundbericht der MVZ L2. K. GbR vom 22. September 2020 zufolge ein Wert von 476 ng/ml Amphetamin festgestellt.

Mit Schreiben vom 28. September 2020 hörte das Landratsamt W.-G. den Antragsteller zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an. Daraufhin bestellten sich die seinerzeit Bevollmächtigten und erhielten am 6. Oktober 2020 Akteneinsicht. Am 20. Oktober 2020 verlängerte das Landratsamt die Äußerungsfrist auf Antrag bis zum 29. Oktober 2020. Am 23. Oktober 2020 zeigten die nunmehr Bevollmächtigten die Vertretung des Antragstellers an und beantragten Akteneinsicht. Das Landratsamt bat daraufhin um Vorlage einer Vollmacht, die am 3. November 2020 um 16:13 Uhr beim Landratsamt einging.