I. Die Ziffern I und II des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 4. Januar 2023 werden aufgehoben, soweit der abgelehnte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge betrifft.
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nr. 2 des Bescheids des Landratsamts S. vom 3. November 2022 wird wiederhergestellt.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Beteiligten je zur Hälfte.
IV. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
I.
Der 1992 geborene Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A1, A (jeweils versehen mit den Schlüsselzahlen 79.03, 79.04), AM, B und L sowie der Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge.
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