VGH Bayern - Beschluss vom 25.07.2023
11 CS 23.125
Normen:
FeV § 46 Abs. 1 S. 1; FeV Anl. 4 Nr. 8.2; StVG § 3 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZV 2023, 528
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 04.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen W 6 S 22.1866

Sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis wegen persönlicher Ungeeignetheit zum Führen eines KfZ nach alkoholbedingten Ausfallerscheinungen beim Fahren

VGH Bayern, Beschluss vom 25.07.2023 - Aktenzeichen 11 CS 23.125

DRsp Nr. 2024/9051

Sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis wegen persönlicher Ungeeignetheit zum Führen eines KfZ nach alkoholbedingten Ausfallerscheinungen beim Fahren

Tenor

I. Die Ziffern I und II des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 4. Januar 2023 werden aufgehoben, soweit der abgelehnte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge betrifft.

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nr. 2 des Bescheids des Landratsamts S. vom 3. November 2022 wird wiederhergestellt.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

IV. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 46 Abs. 1 S. 1; FeV Anl. 4 Nr. 8.2; StVG § 3 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der 1992 geborene Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A1, A (jeweils versehen mit den Schlüsselzahlen 79.03, 79.04), AM, B und L sowie der Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge.