VGH Bayern - Beschluss vom 05.10.2023
11 CS 23.1413
Normen:
StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 46 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
VRR 2023, 3
ZAP 2023, 1198
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 01.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen B 1 S 23.562

Sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung von Fahrerlaubnissen; Wiedererlangung der Fahreignung nach dem Konsum harter Drogen

VGH Bayern, Beschluss vom 05.10.2023 - Aktenzeichen 11 CS 23.1413

DRsp Nr. 2024/4958

Sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung von Fahrerlaubnissen; Wiedererlangung der Fahreignung nach dem Konsum harter Drogen

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 46 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die 2004 geborene Antragstellerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung ihrer Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L.