VG Karlsruhe - Beschluss vom 16.08.2024
8 K 3952/24
Normen:
FahrlG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, S. 2; FahrlG § 14 Abs. 2 S. 1; FahrlG § 14 Abs. 4; FahrlG § 18 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; FahrlG § 33 Abs. 2 S. 1; FahrlG § 34 Abs. 2; VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4; VwGO § 80 Abs. 5 S. 1, 3;

Sofortige Vollziehbarkeit des Widerrufs der Fahrlehrererlaubnis; Beurteilung der Zuverlässigkeit im Hinblick auf den Fahrlehrerberuf; Ausstellung von LKW-Fahrer Bescheinigungen über die Teilnahme an Weiterbildungen zur Berufskraftfahrerqualifikation nach § 5 BKrFQG trotz der Kenntnis über das Nichtvorliegen der erforderlichen Voraussetzungen

VG Karlsruhe, Beschluss vom 16.08.2024 - Aktenzeichen 8 K 3952/24

DRsp Nr. 2024/11310

Sofortige Vollziehbarkeit des Widerrufs der Fahrlehrererlaubnis; Beurteilung der Zuverlässigkeit im Hinblick auf den Fahrlehrerberuf; Ausstellung von LKW-Fahrer Bescheinigungen über die Teilnahme an Weiterbildungen zur Berufskraftfahrerqualifikation nach § 5 BKrFQG trotz der Kenntnis über das Nichtvorliegen der erforderlichen Voraussetzungen

Die sofortige Vollziehbarkeit des Widerrufs der Fahrlehrererlaubnis wird in § 33 Abs. 2 Satz 1 FahrlG der Unanfechtbarkeit deren Widerrufs nicht gleichgestellt und führt daher nicht zum Erlöschen der Fahrschulerlaubnis.

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass der Widerspruch des Antragstellers vom 23. Juli 2024 gegen den Widerruf der Fahrschulerlaubnis in Nummer 2 des Bescheids des Antragsgegners vom 18. Juli 2024 aufschiebende Wirkung hat.

2. Die Aufhebung der Vollziehung der Nummer 2 des vorgenannten Bescheids wird angeordnet. Dem Antragsgegner wird vorläufig aufgegeben,

a)

die Bearbeitung der von den in der Fahrschule "XXX" des Antragstellers ausgebildeten Fahrschülern gestellten Erstanträge auf Erteilung einer Fahrerlaubnis wiederaufzunehmen und für diese Anträge Prüfaufträge bei der zuständigen technischen Prüforganisation zu erteilen und

b)