1. Es wird festgestellt, dass der Widerspruch des Antragstellers vom 23. Juli 2024 gegen den Widerruf der Fahrschulerlaubnis in Nummer 2 des Bescheids des Antragsgegners vom 18. Juli 2024 aufschiebende Wirkung hat.
2. Die Aufhebung der Vollziehung der Nummer 2 des vorgenannten Bescheids wird angeordnet. Dem Antragsgegner wird vorläufig aufgegeben,
a)die Bearbeitung der von den in der Fahrschule "XXX" des Antragstellers ausgebildeten Fahrschülern gestellten Erstanträge auf Erteilung einer Fahrerlaubnis wiederaufzunehmen und für diese Anträge Prüfaufträge bei der zuständigen technischen Prüforganisation zu erteilen und
b)
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