SchlHOLG - Beschluss vom 06.06.2025
7 U 98/24
Normen:
StVO § 9 Abs. 5; StVO § 35 Abs. 1; StVO § 38 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
NJW-RR 2025, 1242
NZV 2026, 85
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 382/23

Sonderrechte bei einem Katastrophenschutzeinsatz einer Rettungshundestaffel; Zurücktreten der Betriebsgefahr des mit Sonderrechten ausgestatteten Einsatzfahrzeugs

SchlHOLG, Beschluss vom 06.06.2025 - Aktenzeichen 7 U 98/24

DRsp Nr. 2025/10975

Sonderrechte bei einem Katastrophenschutzeinsatz einer Rettungshundestaffel; Zurücktreten der Betriebsgefahr des mit Sonderrechten ausgestatteten Einsatzfahrzeugs

1. Ereignet sich ein Unfall beim Linksabbiegen, greift grundsätzlich ein Anscheinsbeweis gegen den Linksabbieger dahingehend, dass die beim Linksabbiegen nach erforderliche Sorgfalt nicht beachtet wurde. 2. Der Katastrophenschutzeinsatz einer Rettungshundestaffel unterfällt entweder den Sonderrechten des § 35 Abs. 1 StVO (Katastrophenschutz zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben) oder des § 35 Abs. 5a StVO (Fahrzeuge des Rettungsdienstes, wenn höchste Eile geboten ist). 3. Auf welche Weise nach § 38 Abs. 1 S. 2 StVO dem Einsatzfahrzeug freie Bahn zu schaffen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Beim Überholen des Einsatzfahrzeugs ist entweder rechts ran zu fahren oder im Zweifel einfach stehen zu bleiben. 4. Bei einem groben Sorgfaltspflichtverstoß des Geschädigten (hier gegen § 9 Abs. 5 und § 38 Abs. 1 S. 2 StVO) tritt die Betriebsgefahr des mit Sonderrechten ausgestatteten Einsatzfahrzeugs zurück. Orientierungssätze: Der Katastrophenschutzeinsatz einer Rettungshundestaffel unterfällt entweder den Sonderrechten des § 35 Abs. 1 StVO oder des § 35 Abs. 5a StVO

Tenor