Die angefochtene Entscheidung wird abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Dem Kindesvater wird die elterliche Sorge für das betroffene Kind Vorname1-Vorname2 D, geb. am XX.XX.2009, zur gemeinsamen Ausübung mit der Kindesmutter übertragen.
Ferner wird festgestellt, dass für die Ergreifung weitergehender familiengerichtlicher Maßnahmen zur Regelung der elterlichen Sorge für Vorname1-Vorname2 derzeit keine Veranlassung besteht.
Von der Erhebung gerichtlicher Kosten für das Verfahren erster Instanz und für das Beschwerdeverfahren wird ebenso abgesehen, wie von der Anordnung einer Erstattung außergerichtlicher Kosten.
Der Wert des Rechtsmittelverfahrens wird festgesetzt auf 4.000 €.
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