Kein Schadensersatz für Rennradfahrer nach Sturz (LG Frankenthal, Urt. v. 31.08.2023 - 3 O 71/22)

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Das LG Frankenthal hat die gegen eine Gemeinde gerichtete Schadensersatzklage eines Rennradfahrers abgewiesen. Der Mann war mit seinem Rennrad auf einem Radweg unterwegs und aufgrund von Wurzelschäden gestürzt. Das Gericht verwies darauf, dass Radfahrer ihre Fahrweise so einrichten müssen, dass sie sichtbare Hindernisse rechtzeitig wahrnehmen und vor ihnen anhalten können.

Darum geht es

Der Rennradfahrer aus dem Landkreis Germersheim war auf einem Radweg in Richtung Speyer aufgrund von Wurzelschäden gestürzt.

Vor dem LG Frankenthal hat er die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten geltend gemacht und von der zuständigen Gemeinde Schadensersatz verlangt.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das LG Frankenthal hat die Schadensersatzklage des Rennradfahrers abgewiesen.

Grundsätzlich hat derjenige, der eine Gefahrenquelle (wie beispielsweise eine aus dem Boden ragende Baumwurzel) schafft oder eine solche andauern lässt, notwendige und zumutbare Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer zu verhindern (sog. "Verkehrssicherungspflicht"). Somit hat derjenige die Gefahren auszuräumen oder vor ihnen zu warnen.

Dies gilt jedoch nur soweit sie für andere trotz aufmerksamen Verhaltens im Straßenverkehr nicht erkennbar oder nicht beherrschbar sind.

Die Anforderungen an die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht für einen Radweg bemessen sich an einem normalen Radfahrer mit einer üblichen Geschwindigkeit.