BGH - Urteil vom 12.12.2006
VI ZR 75/06
Normen:
StVO § 7 Abs. 5 § 9 Abs. 1 § 41 Abs. 3 Nr. 5 (Zeichen 297) ; BGB § 823 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 246
DAR 2007, 329
MDR 2007, 398
NJW-RR 2007, 380
NZV 2007, 185
VRS 112, 197
VersR 2007, 262
zfs 2007, 201
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 01.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 58 S 294/05
AG Berlin-Mitte, vom 04.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 101 C 3040/05

Sorgfaltspflichten beim mehrspurigen Abbiegen

BGH, Urteil vom 12.12.2006 - Aktenzeichen VI ZR 75/06

DRsp Nr. 2007/368

Sorgfaltspflichten beim mehrspurigen Abbiegen

»Zu den Sorgfaltspflichten der Fahrzeugführer bei mehrspurigem parallelem Abbiegen nach rechts.«

Normenkette:

StVO § 7 Abs. 5 § 9 Abs. 1 § 41 Abs. 3 Nr. 5 (Zeichen 297) ; BGB § 823 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, an dem der Beklagte zu 1 als Führer eines bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten PKW beteiligt war. Am 3. April 2004 fuhr der Zeuge F. mit dem PKW der Klägerin auf der Stadtautobahn in B. An der Einmündung der B.allee ist nach den Richtungspfeilen auf den durch Leitlinien begrenzten Fahrbahnen der Autobahn das Abbiegen nach rechts von der rechten und der mittleren Fahrspur aus vorgesehen. Die Markierungen enden an der Haltelinie vor der Einmündung. Der Zeuge F., der von der mittleren Fahrspur aus nach rechts in die zweispurige B.allee abbiegen wollte, hatte den Fahrtrichtungsanzeiger nach rechts betätigt und fuhr links neben dem Beklagten zu 1. Der Beklagte zu 1 bog von der rechten Fahrspur aus in einem weiten Bogen in die B.allee ein und beschädigte dabei das Fahrzeug der Klägerin am rechten hinteren Teil der Karosserie.