Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 24. Februar 2012 -
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.615,40 € festgesetzt.
Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg; der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an dem angegriffenen Urteil liegt nicht vor.
Der Kläger steht als Polizeibeamter im Dienst der Beklagten. Am 2. April 2008 fuhr er mit dem Dienstfahrzeug Ford Ka amtliches Kennzeichen BP........ in G...... bei starkem Regen vom K......platz kommend auf die gleichrangige N.....straße ein, wo er den in östliche Richtung fahrenden vorfahrtberechtigten nicht beladenen VW Autotransporter mit dem polnischem Kennzeichen DZU ..... streifte. Mit Bescheid vom 9. Dezember 2009 nahm die Beklagte ihn wegen des am Dienstwagen entstandenen Schadens in Höhe von 1.615,40 € in Anspruch.
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