Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. Dezember 2017 und des Sozialgerichts Trier vom 7. Mai 2015 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 5000 Euro festgesetzt.
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Die Beteiligten streiten über die Versicherungspflicht des beigeladenen Arztes in der gesetzlichen Rentenversicherung in seiner Tätigkeit als Bereitschaftsarzt in einer Geriatrischen Rehabilitationsklinik.
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