BGH - Urteil vom 05.09.2006
1 StR 107/06
Normen:
StGB § 69 Abs. 1 § 69a ;
Fundstellen:
DAR 2007, 338
NStZ-RR 2007, 40
NStZ-RR 2007, 89
NZV 2007, 212
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 06.10.2005

Sperre wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis

BGH, Urteil vom 05.09.2006 - Aktenzeichen 1 StR 107/06

DRsp Nr. 2006/24729

Sperre wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis

1. Wer bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges (§ 69 Abs. 1 StGB) ein "typisches Verkehrsdelikt" begeht, verstößt regelmäßig dadurch gegen die Pflichten eines Kraftfahrers; dabei sind Verkehrsstraftaten nicht allein solche, die im Katalog des § 69 Abs. 2 StGB aufgeführt sind.2. Eine in diesem Sinne typische Verkehrsstraftat ist auch das Fahren ohne Fahrerlaubnis, zumal, wenn es häufig und nach gerichtlicher Entziehung der Fahrerlaubnis begangen wurde.

Normenkette:

StGB § 69 Abs. 1 § 69a ;

Gründe:

I. Hinsichtlich der Wiedereinsetzungsentscheidung, die zur Gegenstandslosigkeit des Verwerfungsbeschlusses des Landgerichts vom 11. Januar 2006 führt, verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen der Generalbundesanwältin in ihrem Antrag vom 14. Juli 2006.