BayObLG - Beschluss vom 01.03.2024
201 ObOWi 110/24
Normen:
OWiG § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
NZV 2024, 603
Vorinstanzen:
AG München, vom 15.03.2023

Standardisiertes Geschwindigkeitsmessverfahren bei Einhaltung der technischen Vorgaben und Mängel des Messprotokolls; Abweichungen von Vorgaben der Bedienungsanleitung des Geräteherstellers

BayObLG, Beschluss vom 01.03.2024 - Aktenzeichen 201 ObOWi 110/24

DRsp Nr. 2024/6936

Standardisiertes Geschwindigkeitsmessverfahren bei Einhaltung der technischen Vorgaben und Mängel des Messprotokolls; Abweichungen von Vorgaben der Bedienungsanleitung des Geräteherstellers

1. Steht fest, dass die beim Betrieb des Messgeräts zu beachtenden und sich regelmäßig aus der Bedienungsanleitung ergebenden technischen Vorgaben eingehalten wurden, führen bloße Mängel des Messprotokolls nicht dazu, dass nicht mehr vom Vorliegen eines standardisierten Messverfahrens ausgegangen werden kann. 2. Abweichungen von Vorgaben der Bedienungsanleitung des Geräteherstellers vermögen das Vorliegen eines sog. standardisierten Messverfahrens jedenfalls dann nicht in Frage zu stellen, wenn die Möglichkeit einer fehlerhaften Messung ausgeschlossen ist (Fortführung von BayObLG, Beschl. v. 21.11.2022 - 201 ObOWi 1291/22 bei juris = DAR 2023, 223 = ZfSch 2023, 225 = NZV 2023, 271 = BeckRS 2022, 41451).

Tenor

I. Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts München vom 15.03.2023 mit den zugehörigen Feststellungen sowie in der Kostenentscheidung aufgehoben.

II. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht München zurückverwiesen.

Normenkette:

OWiG § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 3;

Gründe

I.