OLG Hamm - Beschluss vom 11.12.2006
2 Ss OWi 598/06
Normen:
OWiG § 77 ; StPO § 244 ;
Fundstellen:
NZV 2007, 155
VRS 112, 126
zfs 2007, 111
Vorinstanzen:
AG Hagen, vom 12.05.2006

standardisiertes Messverfahren; Beweisantrag; technische Fehlfunktionen des Messgerätes

OLG Hamm, Beschluss vom 11.12.2006 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 598/06

DRsp Nr. 2007/5226

standardisiertes Messverfahren; Beweisantrag; technische Fehlfunktionen des Messgerätes

»Bei einem standardisierten Messverfahren drängt sich eine weitere Beweisaufnahme auf bzw. liegt diese nahe, wenn konkrete Anhaltspunkte für technische Fehlfunktionen des Messgerätes behauptet werden.«

Normenkette:

OWiG § 77 ; StPO § 244 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen mit dem angefochtenen Urteil wegen fahrlässig begangener Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 100,00 EUR verurteilt. Zudem hat es wegen ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr der Betroffene am 12. Juli 2005 gegen 10.28 Uhr in Hagen mit seinem Pkw Porsche 911-996 Coup+ mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXXX die Eckeseyer Straße mit einer Höchstgeschwindigkeit von 83 km/h. Damit überschritt er die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nach Abzug der Messtoleranz von 3 km/h um 30 km/h. Die Messung wurde aus einer Entfernung von 166 m mit einem Laser-Geschwindigkeitsmessgerät der Marke RIEGL LR90-235/P (Seriennummer S. 83696) vorgenommen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben.

II.