OLG Köln - Urteil vom 18.06.2025
16 U 77/24
Normen:
ZPO § 592 S. 1; ZPO § 597 Abs. 2; BGB § 650a; BGB § 164;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 25.06.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 292/23

Statthaftigkeit der Geltendmachung des Zahlungsanspruchs im Urkundsverfahren wegen Nachweis sämtlicher beweisbedürftigen anspruchsbegründenden Tatsachen durch Urkunden; Vertragliche Ansprüche der Unternehmerin wegen Heizungserstellung in Kasernenneubau nur gegen die BRD als einzige Vertragspartnerin des geschlossenen Bauvertrags; Einordnung des Bundesministeriums der Verteidigung lediglich als Vertreter der BRD; Kein Vorliegen eines Schuldbeitritts

OLG Köln, Urteil vom 18.06.2025 - Aktenzeichen 16 U 77/24

DRsp Nr. 2026/4017

Statthaftigkeit der Geltendmachung des Zahlungsanspruchs im Urkundsverfahren wegen Nachweis sämtlicher beweisbedürftigen anspruchsbegründenden Tatsachen durch Urkunden; Vertragliche Ansprüche der Unternehmerin wegen Heizungserstellung in Kasernenneubau nur gegen die BRD als einzige Vertragspartnerin des geschlossenen Bauvertrags; Einordnung des Bundesministeriums der Verteidigung lediglich als Vertreter der BRD; Kein Vorliegen eines Schuldbeitritts

1. Verjährungshemmende Verhandlungen liegen schon dann vor, wenn eine der Parteien Erklärungen abgibt, die der jeweils anderen die Annahme gestattet, der Erklärende lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs oder dessen Umfang ein. Nicht erforderlich ist, dass dabei Vergleichsbereitschaft oder Bereitschaft zum Entgegenkommen signalisiert wird oder dass Erfolgsaussicht besteht. 2. Verhandlungen enden nicht nur bei einer Weigerung der Fortsetzung, sondern auch, wenn sie "einschlafen", also nicht fortgesetzt werden.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - Einzelrichterin - vom 25. Juni 2024 (Az. 7 O 292/23) abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: