VG Gelsenkirchen - Beschluss vom 18.12.2006
7 L 1651/06
Normen:
FeV § 11, Anlage 4 Nr. 9.1, § 13; StVG § 3 Abs. 1;

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Amphetaminkonsum

VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 18.12.2006 - Aktenzeichen 7 L 1651/06

DRsp Nr. 2009/9594

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Amphetaminkonsum

Auch der einmalige Konsum von Amphetamin rechtfertigt die Entziehung der Fahrerlaubnis.

BESCHLUSS

1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11, Anlage 4 Nr. 9.1, § 13; StVG § 3 Abs. 1;

Gründe:

Der Antrag,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 14. November 2006 wiederherzustellen,

ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).